Vorzeitige Abschreibung von Investitionen

Zur Belebung der Wirtschaft können ab 2009 Investitionen im ersten Jahr mit 30% abgeschrieben werden.

Um der Finanz- und Wirtschaftskrise entgegen zu wirken, sieht das Konjunkturpaket 2009 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 eine so genannte „vorzeitige Abschreibung“ von 30% vor. Diese steuerliche Vergünstigung ist für Investitionen in körperliche Anlagegüter vorgesehen, wobei einige Ausnahmen zu beachten sind. So steht etwa für Grund und Boden, für Gebäude sowie für Mieterinvestitionen keine vorzeitige Abschreibung zu. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sind von dieser Steuerbegünstigung ausgenommen.

„Normale“ Abschreibung ist einzurechnen

Die vorzeitige Abschreibung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei die „normale“ Abschreibung einzurechnen ist. Im Ergebnis bedeutet das, dass das jeweilige Wirtschaftsgut früher zur Gänze abgeschrieben ist. Eine Abschreibung von mehr als 100% wird dadurch allerdings nicht ermöglicht. In der Bilanz ist die vorzeitige Abschreibung mittels einer Bewertungsreserve zu berücksichtigen.

Anschaffung im Jahr 2009 oder 2010

Sollten in naher Zukunft größere Investitionen geplant sein, lohnt es sich jedenfalls die Anschaffung im Jahr 2009 oder 2010 vorzunehmen, um eine vorzeitige Abschreibung geltend zu machen. Dabei ist zu beachten, dass der steuerliche Vorteil umso größer ist, je länger die jeweilige Nutzungsdauer ist. Wird beispielsweise ein Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren um € 15.000 angeschafft, beträgt die „normale“ Abschreibung € 1.500. Die vorzeitige Abschreibung von 30% beträgt allerdings € 5.000. Dadurch können durch die Steuerbegünstigung zusätzlich € 3.500 bereits im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.
Beträgt die Nutzungsdauer nur vier Jahre, bei Anschaffungskosten von € 15.000, beläuft sich die „normale“ Abschreibung auf EUR 3.750 und die vorzeitige Abschreibung auf € 5.000. Im Gegensatz zum vorherigen Beispiel beträgt der steuerliche Vorteil hier nur € 1.250.

Vorzeitige Abschreibung hat auch negative Effekte

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung umso attraktiver ist, je höher die Anschaffungskosten und je länger die Nutzungsdauer ist. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Abschreibung auch negative Effekte – etwa aufgrund der Progression der Steuersätze – haben kann. Durch die vorzeitige Abschreibung wird nämlich ein Aufwand vorverschoben. Ist der Progressionssteuersatz bei Anschaffung des Wirtschaftgutes niedriger als bei vollständiger Abschreibung des Wirtschaftsgutes, könnte es vorteilhafter sein, auf die vorzeitige Afa zu verzichten, um die „normale“ Afa später geltend zu machen. Dies muss allerdings im Einzelfall beurteilt werden – wir rechnen Ihnen das gerne durch!