Abweichendes Wirtschaftsjahr bei GmbH?

Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bietet insbesondere bei einer GmbH verschiedene Vorteile. Nachdem eine Umstellung bei einem schon bestehenden Unternehmen nur mit vorheriger Zustimmung der Abgabenbehörde möglich ist, sollte schon bei Gründung eines Unternehmens darüber nachgedacht werden.

Wenn im Gesellschaftsvertrag zB „Wirtschaftsjahr vom 1. Februar bis 31. Jänner“ steht hat das zur Folge, dass alle Jahresabschlüsse jeweils zum Stichtag 31. Jänner erstellt werden und die Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr und nicht für das Kalenderjahr erfolgt.

Steuerliche Auswirkungen

Nachdem der Gewinn in jenem Kalenderjahr zu veranlagen ist in welchem das Wirtschaftsjahr endet bewirkt das abweichende Wirtschaftsjahr einen Gewinnverschiebung: Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2017/18 – welcher zB im Zeitraum 1. Februar 2017 – 31. Jänner 2018 erzielt wurde – ist nicht schon im Jahr 2017 zu versteuern sondern erst im Jahr 2018.

Liquiditätsvorteil

Solange die Gesellschaft Gewinne erzielt ergibt sich daraus ein erheblicher Liquiditätsvorteil, weil die Körperschaftsteuer für erzielte Gewinne erst ein Jahr später entrichtet werden muss. Auch die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (welche für das laufende Kalenderjahr ausgehend von der Körperschaftsteuerschuld des zuletzt veranlagten Kalenderjahres festgesetzt werden) werden entsprechend später angepasst, wodurch eine neu gegründete GmbH die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen bis zum 3. Jahr nach Gründung nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer entrichtet auch wenn schon im ersten Wirtschaftsjahr erhebliche Gewinne erzielt werden.

Beispiel

Gründung einer GmbH im Februar 2017 mit abweichendem Wirtschaftsjahr „1. Februar 2017 – 31. Jänner 2018“ und einem zu versteuernden Gewinn im ersten Wirtschaftsjahres von EUR 40.000,00.

Ohne abweichendes Wirtschaftsjahr wäre die Körperschaftsteuer von EUR 10.000,00 ( = 25% von EUR 40.000,00) für das Veranlagungsjahr 2017 auch im Falle der spätestmöglichen Einreichung der Steuererklärung durch einen Steuerberater im April 2019 zu entrichten und es würde auch schon für das Kalenderjahr 2019 die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung mit EUR 10.900,00 festgesetzt.

Mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist die Körperschaftsteuer von EUR 10.000,00 ( = 25% von EUR 40.000,00) für das Veranlagungsjahr 2018 im Falle der spätestmöglichen Einreichung der Steuererklärung durch einen Steuerberater im April 2020 zu entrichten und es wird erst für das Kalenderjahr 2020 die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung mit EUR 10.900,00 festgesetzt.

Vorteile auch bei Liquidation

Auch bei Liquidation der GmbH – oder im Konkurs – hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr zwei erhebliche Vorteile: Es kann der im Liquidationszeitraum erzielte Verlust mit dem Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aufgerechnet werden und auch die im Liquidationzeitraum zu entrichtende Mindestkörperschaftsteuer wird noch auf die Körperschaftsteuer des zuletzt veranlagten Jahres (zB in der Körperschaftsteuererklärung 2020, in welcher sowohl das Wirtschaftsjahr 2019/20 als auch der Liquidationszeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 erklärt werden) angerechnet.

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