Freibetrag für investierte Gewinne – noch 2007 investieren!

Aufgrund des Freibetrages für investierte Gewinne ist es empfehlenswert, bereits jetzt den für 2007 zu erwartenden Gewinn zu ermitteln. Danach können sinnvolle Investitionen oder Wertpapierankäufe bis zu 10% des Gewinnes durchgeführt werden

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung bestimmter neuer abnutzbarer Wirtschaftsgüter (etwa eines. PCs oder Schreibtisches) oder von bestimmten Wertpapieren ab heuer einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, höchstens jedoch € 100.000, geltend machen.

Keine Gebäude und Personenkraftwagen

Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Er steht nur für Wirtschaftsgüter zu, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren haben. Bei früherem Ausscheiden erfolgt ein gewinnerhöhender Ansatz des vormals geltend gemachten Freibetrages. Der Freibetrag kann wie früher der Investitionsfreibetrag (IFB) neben der Abschreibung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Für Gebäude und Personenkraftwagen kann der Freibetrag für investierte Gewinne nicht beansprucht werden.

Beispiel: Falls der Steuerpflichtige ein Einkommen von mehr als € 51.000 erzielt, zahlt er 50% Einkommensteuer von jedem Euro über € 51.000. Beträgt sein Gewinn € 60.000 und investiert er beispielsweise in eine Maschine, die € 6.000 kostet, so zahlt ihm die Maschine das Finanzamt zur Gänze. Der Freibetrag bringt ihm nämlich im Jahr 2006 € 3.000 Steuerersparnis. Außerdem kann er noch die AfA (Abschreibung) steuermindernd geltend machen. Beträgt die Nutzungsdauer der Maschine also sechs Jahre, so kann er, falls er im Dezember 2007 investiert und die Maschine in Betrieb nimmt, noch eine halbe AfA steuermindernd geltend machen. Das bringt ihm eine Steuerersparnis von € 250 (50% von 500). In den nächsten fünf Jahren beträgt die Steuerersparnis jeweils € 500 (50% von € 1.000), sofern sein Einkommen in diesen Jahren ebenfalls € 60.000 beträgt. Im sechsten Jahr kann bei gleicher Einkommenssituation nochmals eine AfA von € 500 geltend machen. Das bringt wiederum eine Steuerersparnis von € 250. Insgesamt beträgt die Steuerersparnis also € 6.000 und dies entspricht dem Anschaffungspreis der Maschine.