Durch Abänderungsanträge im Finanzausschuss vom 30.11. sind weitere Erleichterungen im Abgabenrecht und für die Abgabenentrichtung als pandemiebedingte Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht worden.
Erleichterungen im EStG und UStG
- steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu EUR 365 pro AN (auch) für 2021 (anstatt Betriebsfeiern), Gutscheinausgabe bis Jänner 2022 (§ 124b Z 382 EStG)
- Wiedereinführen/ Verlängern von estrl Covid-19-Steuerbegünstigungen trotz Kurz-, Telearbeit oder Quarantäne (Pendlerpauschale, steuerfreie Behandlung von Zulagen, pauschale Reiseaufwandentschädigungen im Nov/Dez 2021; § 124b Z 380 und 381 EStG)
- Verlängern 0%-USt-Satz für Lieferungen von Schutzmasken bis 30. Juni 2022 (§ 28 (54) UStG)
Erleichterungen betreffend Abgabenentrichtung
- vereinfachte Stundungen bis 31. Dez 2021 beantragbar (§ 323c Abs 11c BAO)
- keine Stundungszinsen von 22. Nov 2021 bis Jänner 2022 (§ 323c Abs 13 BAO)
- weiterer Antrag auf Neuverteilung von COVID-19-Ratenzahlungsmodellen/ Phase 1 bis 31.12.2021 möglich (§ 323e Abs 2 BAO)
- befristete Möglichkeit Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen, Antragstellung über Finanzonline bis 31.12.2021, Erledigung erfolgt erst ab Inkrafttreten (§ 323c Abs 6 und 10 BAO)
Die finale Beschlussfassung dieser Gesetzesentwürfe im Plenum des Nationalrates (für 15. Dezember erwartet) ist abzuwarten.