Vorsteuerabzug der GmbH bei Wohnraumvermietung an Gesellschafter?

Die Finanzverwaltung hat nun Kriterien für den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung eines Gebäudes oder einer Wohnung, die an den Gesellschafter vermietet wird, festgelegt.

Eine GmbH ist berechtigt, die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, wenn sie unternehmerisch tätig ist. Unternehmer im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften ist die GmbH dann, wenn sie nachhaltig oder auf Wiederholung ausgerichtete Lieferungen oder Leistungen selbständig erbringt und diese am Markt gegen Entgelt anbietet. Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die bezogene Lieferung oder Leistung zumindest zu 10% Zwecken des Unternehmens der GmbH dient. Für Lieferungen oder Leistungen, deren Entgelt nach ertragsteuerlichen Vorschriften überwiegend nicht abzugsfähig ist, darf kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Zu diesen ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen zählen unter anderem Kosten der privaten Lebensführung.

Trennungsprinzip zwischen GmbH und Gesellschafter

Aufgrund des steuerrechtlichen Trennungsprinzips zwischen der Sphäre der GmbH und jener ihrer Gesellschafter, können Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter im Rahmen der Privatautonomie frei gestaltet werden. Eine Grenze für die freie Vertragsgestaltung zieht der Fremdvergleich, für dessen Beurteilung Judikatur und Verwaltungspraxis nachstehende Kriterien entwickelt haben, wonach ein Vertrag zwischen GmbH und Gesellschafter nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn er:

  • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt,
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und
  • zwischen Fremden unter ähnlichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.

Kriterien für den Vorsteuerabzug

In Anlehnung an den Verwaltungsgerichtshof hat nun die Finanzverwaltung für den Bereich der Umsatzsteuer festgehalten, dass ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung eines Gebäudes oder einer Wohnung, die an den Gesellschafter vermietet wird, nur dann zusteht, wenn:

1. die Vermietungstätigkeit in der üblichen gewerblichen oder beruflichen Betätigung der Gesellschaft liegt.
Stellt die Vermietung an den Gesellschafter die einzige Vermietungstätigkeit dar und nutzt der Gesellschafter das Bestandsobjekt ausschließlich für private Wohnzwecke, handelt es sich bei sämtlichen mit dem Bestandsobjekt verbundenen Kosten um solche der privaten Lebensführung, die durch Zwischenschaltung der GmbH nicht zu betrieblich veranlassten Kosten werden.

2. das Bestandsobjekt nicht speziell an die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters angepasst wurde.
Das Bestandsobjekt muss jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar sein (etwa Weitervermietung an betriebsfremde Arbeitnehmer). Ein aufwendig möbliertes und speziell auf die Bedürfnisse des Gesellschafters abgestelltes Bestandsobjekt, das schon seinem Erscheinungsbild nach für die private Nutzung des Gesellschafters bestimmt ist, wird dieses Kriterium daher regelmäßig nicht erfüllen.

3. kein Missbrauch vorliegt.
Wenn die Anschaffung des Bestandsobjektes durch die GmbH und die Weitervermietung an den Gesellschafter trotz Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen Steuervorteil zum Ergebnis hat, der dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft. Das ist etwa der Fall, wenn die GmbH die Errichtung eines Gebäudes vornimmt und sich aufgrund der geplanten, umsatzsteuerpflichtigen Weitervermietung an den Gesellschafter die Vorsteuer bereits im Errichtungsstadium abziehen kann, während der Gesellschafter bei privater Errichtung des Gebäudes keinen Vorsteuerabzug geltend machen könnte.