Steueroptimaler Ruhestand für Unternehmer

Will ein Unternehmer seine betriebliche Tätigkeit einstellen, kann er den Betrieb als ,,lebensfähigen Organismus“ verkaufen, die wesentlichen Betriebsgrundlagen ,,zerstückelt“ veräußern oder in sein Privatvermögen überführen. 

In diesen Fällen kommt es zu einer Besteuerung der im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven, für die folgende alternative steuerlichen Begünstigungen bestehen:

1. Ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, können € 7.300 der stillen Reserven steuerfrei belassen werden (Freibetrag) oder

2. Wenn zwischen Betriebseröffnung (oder dem entgeltlichen Betriebserwerb) und der Veräußerung/Aufgabe mindestens 7 Jahre verstrichen sind, kann eine 3-Jahres-Verteilung der stillen Reserven beantragt werden oder

3. Erfolgt die Betriebsveräußerung/ -aufgabe aus einem der folgenden Gründe:

  • Tod des Unternehmers
  • Erwerbsunfähigkeit des Unternehmers (Bestätigung von Sozialversicherung oder medizinisches Gutachten notwendig)
  • Unternehmer hat sein 60. Lebensjahr vollendet und die Erwerbstätigkeit eingestellt („Pensionierung“)

und sind zwischen der Betriebseröffnung (oder dem entgeltlichen Betriebserwerb) und der Veräußerung/ Aufgabe mindestens 7 Jahre verstrichen, kann die Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz beantragt werden.

Aktive Erwerbstätigkeit

Im Falle der Pensionierung ist es begünstigungsschädlich, wenn der Unternehmer in dem auf die Betriebsveräußerung/ -aufgabe folgenden Jahr einer aktiven Erwerbstätigkeit nachgeht, aus der er pro Kalenderjahr mehr als € 730 Einkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) bzw. mehr als € 22.000 Umsatz erwirtschaftet. Als aktive Erwerbstätigkeit ist ein land- und forstwirtschaftlicher, ein selbstständiger und ein gewerblicher Betrieb, aber auch eine nichtselbstständige Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter anzusehen. Die Tätigkeit als Geschäftsführer, Mitglied eines Vorstands/ Aufsichtsrats, Obmann, politischer Mandatar und Ähnliches gelten ebenfalls als aktive Erwerbstätigkeit. Selbst ein voll haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, der tatsächlich keine Tätigkeit ausübt, gilt als aktiv erwerbstätig. Übt der pensionierte Unternehmer eine aktive Tätigkeit aus, so müsste er durch Vergütungsverzichte sicherstellen, dass die € 730 bzw. € 22.000-Grenze nicht überschritten wird. Dieser Vergütungsverzicht muss ein absoluter sein; ein Vergütungsverzicht zugunsten einer anderen Person wirkt sich begünstigungsschädlich aus.

Überschreiten der Gewinn- oder Umsatzgrenze

Ab dem zweiten auf das Veräußerungs-/ Aufgabejahr folgenden Jahr ist ein Überschreiten der Gewinn- oder Umsatzgrenze nur dann nicht begünstigungsschädlich, wenn der in Pension gehende Unternehmer im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung/ -aufgabe die nunmehr ausgeübte aktive Erwerbstätigkeit nicht von vornherein beabsichtigt hatte. Wird etwa ein pensionierter Unternehmer im Jahr 3 nach der Betriebsaufgabe zum Bürgermeister gewählt und erzielt er aus dieser Funktion mehr als € 730 pro Kalenderjahr, wirkt sich diese von vornherein nicht geplante aktive Tätigkeit als Bürgermeister nicht begünstigungsschädlich auf seine Betriebsaufgabe im Jahr 0 aus.
Im Falle der „begünstigten Beendigung“ durch Betriebsaufgabe steht zusätzlich noch eine Steuerbefreiung für stille Reserven eines Betriebsgebäudes zu, wenn der Unternehmer mindestens 2 Jahre hindurch seinen Hauptwohnsitz in dem Gebäude hatte.

Tipp:
Da Sie als Unternehmer im Falle einer Betriebsveräußerung / -aufgabe mit hohen steuerpflichtigen Gewinnen konfrontiert sind, sollten Sie rechtzeitig Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir eine auf Sie individuell abgestimmte, steuerlich optimierte Transaktion vorbereiten können.