Bei den Sonderausgaben handelt es sich um ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Steuerzuckerl. Innerhalb des Begriffs Sonderausgaben unterscheidet man die Topfsonderausgaben, wie bestimmte (freiwillige) Versicherungen, die Anschaffung von Genussscheinen und junger Aktien sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung. Diese Aufwendungen kürzen nicht in voller Höhe das steuerpflichtige Einkommen, sondern lediglich zu einem Viertel.
Jeder Steuerpflichtige kann jährlich Topfsonderausgaben bis zu einer Höhe von € 2.920 geltend machen. Der Betrag verdoppelt sich auf € 5.840, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und erhöht sich um € 1.460 bei mindestens drei Kindern.
Achtung: Sobald die Einkünfte € 36.400 übersteigen, vermindert sich der absetzbare Höchstbetrag gleichmäßig, sodass ab einem Gesamteinkommen in Höhe von € 60.000 nur mehr der Pauschalbetrag für Sonderausgaben von € 60 zur Verfügung steht.
Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
Unter Wohnraumschaffung versteht man die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Vorraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass das Eigenheim nur aus maximal zwei Wohnungen besteht und unmittelbar nach Fertigstellung für zwei Jahre als Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen dient, außerdem muss es mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dienen.
Der Kauf von bereits fertigen Wohnungen fällt nicht unter die Begünstigung. Es können unter anderem Aufwendungen für den Grundstückskauf, Maklergebühren, Planungskosten und natürlich die eigentlichen Errichtungskosten angesetzt werden. Wird ein teilweise fertig gestellter Rohbau erworben, kann der Kaufpreis nicht angesetzt werden, die weiteren Errichtungskosten jedoch schon. Auch Aus- und Zubauten von bestehenden Wohnungen können unter den Begriff Wohnraumschaffung fallen, wenn damit zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Auch wenn ein vormals anderweitig genutztes Gebäude zu Wohnungen umgebaut wird, wird damit neuer Wohnraum geschaffen und die Kosten sind begünstigt.
Errichtungskosten durch Darlehen finanziert?
Grundsätzlich können die Aufwendungen nur in jenem Jahr als Topfsonderausgaben angesetzt werden, in dem sie auch tatsächlich anfallen. Wenn die Errichtungskosten aber durch ein Darlehen finanziert werden, können die Kosten jedes Jahr im Rahmen der Darlehensrückzahlungen angesetzt werden.