Pflichtteilsberechtigte schon jetzt von der Erbschaftssteuer befreit?

Nach Aussagen mancher Politiker wird die Erbschaftssteuer am 1. August 2008 der Vergangenheit angehören. Falls der Erblasser bis dahin verstirbt, fällt jedoch noch unverändert nach den bisherigen Regelungen Erbschaftssteuer an.

Für Pflichtteilsberechtigte gilt die Bestimmung, dass die Erbschaftssteuerschuld erst zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches entsteht. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte nach außen hin – sei es auch außergerichtlich – zu erkennen gibt, er wolle seinen Anspruch wahren und nicht darauf verzichten. Praktisch wird das der Zeitpunkt sein, zu dem er an den Notar herantritt.

Nutzt der Pflichtteilsberechtigte diese Bestimmung und macht seinen Pflichtteilsanspruch erst am 2. August 2008 geltend, so kann er sich – sofern die Erbschaftssteuer ausläuft – letztere   ersparen.
Das Recht, den Pflichtteil zu fordern, verjährt grundsätzlich erst in drei Jahren. Es ist also aus zivilrechtlicher Sicht ausreichend Zeit und der Pflichtteilsberechtigte kann vorerst diesbezüglich untätig bleiben und sich mit der Geltendmachung seines Anspruches bis nächsten August Zeit lassen.