Pflicht zur Rechnungsausstellung erweitert

Wenn Sie von einem Privaten einen Auftrag bekommen, eine Renovierungsarbeit an seinem Haus durchzuführen, so sind Sie seit 2008 verpflichtet, an diesen eine Rechnung auszustellen!

Generell lautet die ab 2008 geltende Neuregelung, dass bei Werklieferungen oder Werkleistungen, die ein Unternehmer im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer erbringt, zwingend eine Rechnung auszustellen ist. Die Rechnung muss innerhalb von 6 Monaten nach der Ausführung des Umsatzes vorliegen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann unter Umständen eine Geldstrafe aufgrund einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß Finanzstrafgesetz auferlegt werden.
Unter Werklieferungen oder Werkleistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, sind im Regelfall sogenannte Bauleistungen zu verstehen, also Leistungen, die der Herstellung, der Reparatur, der Änderung oder Beseitigung eines Bauwerkes dienen.

Achtung: Zu den Bauwerken gehören nicht nur Gebäude! Dazu zählen alle Anlagen, die mit dem Erdboden fest verbunden sind, also alle Hoch- und Tiefbauten. Weiters gehören zu den Bauwerken Fenster und Türen sowie Bodenbeläge, Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenstände (etwa Einbauküchen), wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind.

Mit der Ausdehnung der Rechnungsausstellungsverpflichtung gegenüber privaten Empfängern von Werklieferungen und –leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken soll die Schwarzarbeit im Bereich der Bauwirtschaft eingedämmt werden. Da an private Auftraggeber bisher keine Rechnung ausgestellt werden musste, war es schwer zu überprüfen, ob eine Leistung auf legalem Weg erbracht worden ist.