Optimale Rechtsform gewählt?

Ob nun aus steuerlicher und auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine GmbH, eine GmbH & Co KG, ein Einzelunternehmen oder gar eine AG vorteilhaft ist, hängt von der aktuellen wirtschaftlichen Unternehmenssituation ab. Vor allem aber auch von der Einschätzung der künftigen Entwicklung und der künftig zu erwartenden Rahmenbedingungen.

Aus rein steuerlicher Perspektive wird die Höhe der Besteuerung der laufenden bzw. in den nächsten Jahren zu erwartenden Unternehmensgewinne der zentrale Punkt sein. Vergleicht man bei gegebenem Gewinn etwa die Steuerbelastung eines Einzelunternehmers mit jener einer GmbH und ihres Gesellschafters, so kann die Einzelunternehmervariante, insbesondere durch die derzeit geltenden Begünstigungen, klare Vorteile bieten. Bei sehr hohen Gewinnen kann dieser Vorsprung jedoch verloren gehen.

Übertragung des Betriebes auf eine GmbH

Ergibt eine über mehrere Jahre angestellte Planung der Unternehmensergebnisse, dass die GmbH-Variante gegenüber dem Einzelunternehmen günstiger ist, sollte eine Übertragung des Betriebes auf eine GmbH (z.B. durch eine steuerneutrale Einbringung) ins Auge gefasst werden. Folgende Gründe könnten dabei ausschlaggebend sein:

  • Günstige Möglichkeit zur Einbehaltung von Gewinnen für geplante Investitionen
  • Begrenzung der Haftung auf das Vermögen der GmbH (z.B. bei Bankschulden)
  • Möglichkeiten zur Bildung einer Pensionsrückstellung für den Unternehmer

Einzelunternehmervariante günstiger?

Sollte sich bei Bestehen einer GmbH ergeben, dass die Einzelunternehmervariante günstiger ist, könnte umgekehrt eine Übertragung auf den Gesellschafter (z.B. durch eine steuerneutrale Umwandlung) oder allenfalls eine GmbH & Co KG überlegt werden. Weitere Gründe für eine Umstrukturierung könnten sein:

  • Eine drohende Steuerbelastung aus negativen steuerlichen Anschaffungskosten für GmbH-Anteile soll beseitigt werden,
  • bestehende Verlustvorträge der GmbH bzw. damit einhergehende Mindestkörperschaftsteuerguthaben sollen von der Gesellschaft auf den Gesellschafter übertragen werden oder
  • es ist in naher Zukunft eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung geplant, für welche Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden sollen.

„Haftungsschirm“ der GmbH fällt weg

Zu beachten ist jedoch, dass es durch die Umwandlung zur fiktiven Ausschüttung und Besteuerung (25 % KESt) sämtlicher bislang von der GmbH nicht ausgeschütteten Gewinne kommt. Diesbezüglich ist daher eine genaue Analyse der unternehmensrechtlichen und steuerlichen Verhältnisse notwendig. Weiters gehen sämtliche bestehenden oder drohenden Haftungen unmittelbar auf den Unternehmer über. Der bisherige „Haftungsschirm“ der GmbH fällt weg. Daher sollte eine Umwandlung nur durchgeführt werden, wenn dieses Risiko überblickbar und beherrschbar ist.

Neun Monate rückwirkend

Die Änderungen der Rechtsform eines Unternehmens, so genannte Umgründungen, können rückwirkend innerhalb von neun Monaten ab dem geplanten Umgründungsstichtag durchgeführt werden. Wird für Ihr Unternehmen der Jahresabschluss beispielsweise zum 31.12. erstellt, können Umgründungsmaßnahmen somit bis 30.9. des Folgejahres gesetzt werden. Kontaktieren Sie uns in jedem Fall rechtzeitig, um die optimale Rechtsform für Ihr Unternehmen zu sichern!