Neues zum Auslandsleasing von PKW

Wiederum ist eine Klage beim Europäischen Gerichtshof hinsichtlich des PKW-Auslandsleasings anhängig. Es durchaus möglich, dass die Regelung nochmals als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt wird.

Least man einen PKW in Deutschland, so bezahlt man dafür 19% deutsche Umsatzsteuer, auch wenn man den PKW in Österreich nutzt. Das liegt daran, dass sich der umsatzsteuerliche Leistungsort beim Leasing am Ort des Leasinggebers und nicht am Ort des Empfängers befindet. In Deutschland steht ein Vorsteuerabzug auf das PKW-Leasing zu, sofern der PKW für ein Unternehmen verwendet wird.
Wird dagegen ein PKW in Österreich geleast, so kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Somit würde grundsätzlich das Leasing im Ausland gegenüber dem Inlandsleasing bessergestellt sein. Um dies zu verhindern, ist im österreichischen Umsatzsteuergesetz festgelegt, dass PKWs, die im Ausland geleast wurden und für die die ausländische Vorsteuer geltend gemacht wurde, in Österreich der sogenannten Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterwerfen sind und somit österreichische Umsatzsteuer auf die Leasingraten ans Finanzamt abzuführen ist.

Bereits 2003 gemeinschaftsrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat diese ursprünglich unbefristete Regelung der Eigenverbrauchsbesteuerung von PKW-Auslandsleasing bereits 2003 als gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Österreich hat die Regelung trotzdem beibehalten, sie allerdings aufgrund des EuGH-Erkenntnisses bis 2005 befristet. Später wurde sie bis Ende 2007 verlängert. Nunmehr kommt es neuerlich zu einer Verlängerung bis Ende 2010.
Die stetige Verlängerung dieser grundsätzlich EU-rechtswidrigen Bestimmung gründet sich darauf, dass das Finanzministerium damit rechnet, dass die Besteuerung EU-weit in Zukunft dort erfolgen soll, wo der Leasingnehmer seinen Sitz hat. Aufgrund dieser EU-weiten Änderung würde dann das Leasing im Ausland keinen Vorteil mehr bringen.

Tipp: Mit einem entsprechenden Hinweis auf die EU-Widrigkeit der Regelung kann bereits jetzt auf die Vornahme einer Eigenverbrauchsbesteuerung verzichtet werden. Wir möchten aber auf das Risiko hinweisen, dass die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer dennoch festsetzt, gegen welche dann der Instanzenzug bis zum Verwaltungsgerichtshof anzutreten wäre.