Neue Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportvereinen

Bei Sportvereinen fallen regelmäßig Ausgaben für Tagesdiäten oder Reisekosten an. Etwa um zum Training zu kommen oder um an Wettkämpfen teilnehmen zu können. Oftmals stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Reisekosten steuerfrei ausgezahlt werden können.

Bei vielen Sportvereinen  werden keine genauen Aufzeichnungen über die ausgezahlten Reiseaufwandsentschädigungen geführt, sondern nur pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausgezahlt. Dabei ist zu beachten, dass eine pauschale Auszahlung, ohne genaue Aufstellung der getätigten Reiseaufwendungen, steuerfrei nicht möglich ist. Wer also keine genauen Aufzeichnungen darüber führt, wann eine Reise stattgefunden hat, wie viele Kilometer gefahren worden sind und wann die Reise begonnen oder geendet hat, aber dennoch Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei auszahlt, läuft Gefahr, ins Fadenkreuz der Finanz zu kommen.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Seit 1. Jänner 2009 besteht für Sportvereine die Möglichkeit, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (etwa Trainer oder Masseure) bis zu einem Betrag von € 30 pro Einsatztag, höchstens aber € 540 pro Kalendermonat der Tätigkeit steuerfrei auszuzahlen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese pauschale Aufwandsentschädigung nur dann zusteht, wenn nicht bereits andere Reisevergütungen (Diäten, Kilometergelder, etc.) ausgezahlt worden sind, für die stets detaillierte Aufstellungen zu führen sind. Der Pauschalbetrag von € 30 bzw. € 540 ist als Freibetrag gedacht. Übersteigen die geleisteten Reiseaufwandsentschädigungen den Pauschalbetrag, wird nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Beispiel: Ein Sportverein zahlt in einem Monat an einen Sportler eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung von € 750 aus. Es ist nur ein Betrag von € 210 steuerpflichtig.

Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

Im Zuge dieser steuerlichen Neuregelung sollen auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften angepasst werden. Pauschal getätigte Reiseaufwandsentschädigungen sollen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung gezählt werden. Allerdings ist zu beachten, dass anders als bei der steuerlichen Behandlung Reiseaufwandsentschädigungen nur bei nebenberuflich tätigen Sportlern und Sportbetreuern nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden sollen. Bei hauptberuflichen Sportlern sollen die ausgezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen also der Pflichtversicherung unterliegen.

Stellungnahme der Finanz abzuwarten

Offen erscheint derzeit noch die Frage, für welche Art von Reisen eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung zulässig ist. Nach den Grundsätzen des Steuerrechts liegt eine Reise nur dann vor, wenn eine größere Entfernung überwunden werden muss (Richtmaß 20 bis 25 km) und die Reise über drei Stunden dauert. Dies würde dazu führen, dass Aufzeichnungen geführt werden müssen, um nachzuweisen, dass es sich bei den für Reisen ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen um Reisen im Sinne des allgemeinen Steuerrechts gehandelt hat.
Wahrscheinlicher ist allerdings, dass auch in Zukunft die bisherige Verwaltungspraxis übernommen wird, nach der bei der Auszahlung steuerfreier Reisekosten keine bestimmte Reisedauer oder eine Mindestentfernung für die steuerfreie Auszahlung verlangt wurde. Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage muss allerdings eine Stellungnahme seitens der Finanz abgewartet werden.