Milchquotenverkäufe eines Landwirtes

Häufig kommt es vor, dass Landwirte ihr Milchkontingent verkaufen. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in einem Erkenntnis festgestellt, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Milchkontingentes dem Eigentümer und nicht dem Bewirtschafter zuzurechnen ist.

Der Erlös für die Veräußerung oder Verpachtung des Milchkontingentes ist bei pauschalierten Landwirten ab 1. 1. 2000 gesondert steuerpflichtig. Von den Einnahmen dürfen die seinerzeitigen Anschaffungskosten im nachgewiesenen Umfang abgezogen werden. Alternativ darf ein pauschaler Abzug vorgenommen werden. Dabei ist es möglich, aus den Statistiken der AMA und des früheren Milchwirtschaftsfonds über die durchschnittlichen Milchquoten je Betrieb im Schätzungswege anzunehmen, dass 50% des verkauften Milchkontingentes entgeltlich erworben wurden. Im Rahmen dieser Schätzung sind die Anschaffungskosten für diese 50% in Anlehnung an die in Art. VI Marktordnungsnovelle aufgestellten Preise pauschal mit € 0,83 pro Kilogramm anzusetzen. Das gilt nur für die so genannte A-Quote (Verkauf an Molkereien). Hier können also unverändert € 0,415 pro Kilogramm abgesetzt werden.

Beispiel

Ein Landwirt besitzt eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge (A-Quote) von 38.000 kg. Davon sollen im Jahr 2006 18.000 kg um insgesamt € 16.150 verkauft werden.

Berechnung des gesondert anzusetzenden Gewinnes:

Veräußerungserlös                                                                                         € 16.150

– Geschätzte Anschaffungskosten:

(veräußerte Menge x € 0,415): 9.000 kg x € 0,415 =                                  – € 7.470

Gesondert anzusetzender Gewinn                                                                €   8.680

Der Verkauf des Milchkontingentes ist durch die landwirtschaftliche Pauschalierung nicht erfasst. Die Vollpauschalierung gilt als vereinfachte doppelte Buchführung und die Teilpauschalierung als vereinfachte Einnahmen–Ausgaben–Rechnung. Die Einnahmen für den Verkauf des Milchkontingentes, die durch die Pauschalierung nicht abgegolten sind, müssen nach den Grundsätzen des Zufluss- bzw. Abflussprinzips behandelt werden.

Anschaffungskosten für D-Quote

Neu ist, dass die Anschaffungskosten für D-Quote (Direktvermarktung von Milch, nicht aber der A-Quote) mit 50% des Verkaufserlöses geschätzt werden.