Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Es gibt aber auch Steuerbefreiungen.
Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen
- die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
- die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
- die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
- bestimmte Tauschvorgänge, etwa im Rahmen