Finanzamt straft inländische Benutzer von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen

Laut österreichischem Kraftfahrgesetz dürfen Personen mit Wohnsitz in Österreich Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im Inland nur während eines Monats ab der Überführung in das österreichische Bundesgebiet nutzen. Wenn man ein solches Fahrzeug über den Monatszeitraum hinaus legal in Österreich benutzen will, kommt man somit um eine Zulassung in Österreich nicht herum.

Vorsicht ist geboten: Misslingt nämlich der Beweis, dass das betreffende Fahrzeug dauerhaft im Ausland im Einsatz ist, kann es teuer werden: Zunächst kann die Verletzung der Zulassungspflicht mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahndet werden.
Außerdem ist die österreichische NoVA (NOrmVerbauchsAbgabe) nachträglich zu entrichten: Diese beträgt abhängig vom Durchschnittsverbrauch des Fahrzeugs bis zu 16% des Nettopreises. Für einen CO2-Ausstoß jenseits der 160g/km sind Zuschläge zu bezahlen, für besonders geringen Schadstoffausstoß vermindert sich die Steuer.

20% Einfuhrumsatz- oder Erwerbsteuer

Zusätzlich fällt nachträglich Einfuhrumsatz- oder Erwerbsteuer in Höhe von 20% des Nettopreises (inkl. Nebenkosten) an. Beim Import aus einem Drittland ist Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen. Wenn das Fahrzeug im EU-Ausland gekauft und als Neufahrzeug im Sinne des Gesetzes angeschafft wurde, ist Erwerbsteuer an das österreichische Finanzamt abzuführen. Entweder liegt also die Kilometerleistung unter 6.000 km oder die Zulassungsdauer beim ausländischen Vorbesitzer beträgt weniger als sechs Monate.

Selbstanzeige nicht ohne Beratung!

Zuletzt wird unter Umständen auch ein Finanzstrafdelikt verwirklicht: Kommt die Finanzverwaltung mit dem Vorwurf durch, dass der Benutzer des Fahrzeuges die Auslandszulassung vorsätzlich zur Steuervermeidung genutzt hat, kann eine Finanzstrafe bis zum Zweifachen der verkürzten Steuern verhängt werden; bei einer fahrlässigen Abgabenverkürzung immerhin noch bis zum Einfachen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Finanzstrafe durch eine Selbstanzeige verhindert werden. Diese Selbstanzeige ist jedoch an strenge Vorgaben geknüpft und erfordert daher zuvor unserer fachliche Beratung.