EU-Beitritt Kroatien: Anpassungen bei der Rechnungslegung

Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 1. Juli 2013 erfordert diverse Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Warenlieferungen und Dienstleistungen von oder nach Kroatien unterliegen nun der im EU-Raum geltenden USt-Binnenmarktregelung.

Grenzüberschreitende Lieferungen eines österreichischen Unternehmers an einen kroatischen Unternehmer gelten seit 1.7.2013 als innergemeinschaftliche Lieferung. Ausgangsrechnungen müssen die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des kroatischen Leistungsempfängers sowie den Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthalten, dürfen aber keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung für die Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist weiters ein entsprechender Beförderungs- und Buchnachweis durch den liefernden Unternehmer.
Werden Dienstleistungen erbracht, welche in Kroatien steuerbar sind und bei welchen die Steuerschuld zwingend auf den leistungsempfangenden Unternehmer übergeht (Reverse Charge System), so haben die Rechnungen die UID-Nummern der beteiligten Unternehmer sowie einen Hinweis auf den Übergang der USt-Steuerschuld (Reverse Charge) zu enthalten. Auch hier darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Rechnungen sind jeweils bis zum 15. des auf die Ausführung der sonstigen Leistung bzw. Lieferung folgenden Kalendermonats auszustellen.

Tipp: Überprüfen Sie bei Lieferungen und Dienstleistungen an EU-Unternehmer regelmäßig deren UID-Nummer auf ihre Richtigkeit.

UVA, Zusammenfassende Meldung, Intrastat

Innergemeinschaftliche Lieferungen nach bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe aus Kroatien sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und unter bestimmten Voraussetzungen in der Intrastat-Meldung auszuweisen. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die in Kroatien steuerbar sind und unter das Reverse Charge System fallen, erbracht, müssen diese in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden.