Auch eine einfache manuelle Tätigkeit kann ein echtes Dienstverhältnis mit ASVG-Pflicht und Dienstgeberstellung begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beurteilte wiederholt auch einfache manuelle Tätigkeiten wie etwa das Verspachteln von Gipskartonplatten oder Pferdepflege trotz Vorliegens eines Gewerbescheines als unselbständige Tätigkeit und damit als echtes Dienstverhältnis. Das behauptete Vorliegen eines Werkvertrages wurde nicht akzeptiert. Dies … mehr