Steuerlich sind Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Regelfall nicht sofort abzugsfähig, sondern – im Fall der Abnutzbarkeit – auf die Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes aufzuteilen.
Für Immobilienanschaffungen bedeutet dies, dass die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten auf die gesetzlich geregelte Abschreibungsdauer abgeschrieben werden und die auf den (nackten) Grund und Boden entfallenden … mehr