Nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) müssen Rückstellungen für Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsansprüche sowie für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen gebildet werden, wenn das Unternehmen mit Sicherheit weiß bzw. damit rechnen muss, dass es Leistungen zu erbringen hat
Besteht die Möglichkeit, dass der ausschlaggebende Grund, der zur Bildung einer Rückstellung führt, in Zukunft wegfallen könnte, … mehr