Wenn mit der Liegenschaftsübertragung auch Verbindlichkeiten übergehen, ist der Wert dieser Verbindlichkeiten im Verhältnis zum gemeinen Wertes des Grundstückes dafür entscheidend, ob der Erwerb der ImmoESt unterliegt.
Seit dem 1.4.2012 ist für Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken Immobilienertragsteuer (ImmoESt) abzuführen. Erfasst von der Einkommensteuerpflicht sind jedoch nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge. … mehr