Für betriebliche Sommerfeste gilt, dass Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig sind. Werden aber gewisse Voraussetzungen beachtet, können die Bewirtungskosten zur Gänze oder teilweise berücksichtigt werden.
In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei … mehr