Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten sind nur in Höhe von 55% mit dem Gewinn eines Betriebes verrechenbar.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Kursgewinnen und -verlusten aus Fremdwährungsverbindlichkeiten um „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“.
Das bedeutet, dass Kursgewinne für im Betriebsvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. … mehr