Bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu unangenehmen Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kommen
Seit 1.1.2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei € 438,05 pro Kalendermonat. Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Somit können die € 438,05 14 mal pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu … mehr