Die Beteiligung als Kommanditist an einer kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaft oder als stiller Gesellschafter an einer vergleichbaren stillen Gesellschaft, vermittelt keine Erwerbstätigkeit. Daher ist die Veräußerung dieser Beteiligung nicht begünstigungsfähig.
Als ein pensionierter, 72-jähriger atypisch stiller Gesellschafter – somit ein dem Kommanditisten vergleichbarer Mitunternehmer – seine Beteiligungen aufgab und die Besteuerung zum Hälftesteuersatz … mehr