Besteuerung von ausländischen Künstlern in Österreich

Künstler, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sind mit ihren in Österreich erzielten Einkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Diese Steuerpflicht wird im Regelfall durch einen Steuerabzug beim inländischen Veranstalter erfüllt.

Bei diesem Steuerabzug ist zunächst eine Brutto- und Nettobesteuerung zu unterscheiden.

Bruttobesteuerung
Wird der Künstler im Rahmen eines Werkvertrages in Österreich tätig, erfolgt die Besteuerung durch Einbehaltung eines 20%igen Steuerabzuges vom Bruttobetrag der Gage durch den inländischen Veranstalter, wobei es unbeachtlich ist, ob die Gage direkt an den ausländischen Künstler oder an dessen Agenten bezahlt wird. Werden neben der Gage auch andere Kosten übernommen, sind auch diese vom 20%igen Steuerabzug betroffen. Die Abzugsteuer ist bis spätestens 15. des nächsten Monats an das Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt des Veranstalters, unter der Bezeichnung „Steuerabzug gem. § 99 EStG“ abzuführen. Wird der Künstler im Rahmen eines Dienstvertrages tätig, so ist der inländische Veranstalter verpflichtet, die Lohnsteuer von 20% des Bruttobetrages abzuziehen.

Nettobesteuerung
Handelt es sich um einen in der EU- oder EWR-Raum ansässigen Künstler, kann neben der Brutto- auch die Nettomethode angewandt werden. Dabei werden auch die mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden Ausgaben beim Steuerabzug berücksichtigt. Dafür beträgt der Prozentsatz für die Abzugsteuer bei der Nettomethode im Regelfall 35% und darf nur erfolgen, wenn der Einkünfteempfänger zustimmt. Für ausländische Künstler, die im Dienstverhältnis angestellt sind, gilt das Gesagte analog. Ob die Brutto- oder die Nettomethode für den Einkünfteempfänger günstiger ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Beispiel: Ein deutscher Künstler erhält vom österreichischen Veranstalter ein Honorar von € 2.000. Die Spesen von insgesamt € 1.700 (Nächtigung, Flug, Fahrtkosten) werden vom Veranstalter übernommen. Nach der Bruttomethode würde eine Abzugsteuer von € 740 (20% von 3.700) anfallen. Die Nettomethode führt dagegen nur zu einer Abzugsteuer von € 700 (35% von 2.000).
Dem Künstler steht es aber auch im Rahmen der Bruttobesteuerung frei, eine Veranlagung durchzuführen und in diesem Zusammenhang die Aufwendungen geltend zu machen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Bei Künstlern, die grenzüberschreitend tätig werden, besteht die Möglichkeit, dass ihre Einkünfte in zwei verschiedenen Ländern doppelt besteuert werden. Um das zu vermeiden, hat Österreich mit unzähligen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die teilweise Sonderregelungen für Künstler vorsehen.

In bestimmten Bagatellfällen kann auf einen Steuerabzug gänzlich verzichtet werden. Darüber hinaus bestehen verschiedene – teils komplizierte –  Sonderreglungen, wenn Verträge nicht direkt mit den Künstlern, sondern mit ausländischen Dritten (etwa Künstleragenturen, Konzertdirektionen, Theater-AGs, etc.) abgeschlossen werden, die jedenfalls im Einzelfall abgeklärt werden müssen.