Weitere Hilfsmaßnahmen im Abgabenrecht (Weihnachtsgutscheine, Abgabenstundungen ua)

Durch Abänderungsanträge im Finanzausschuss vom 30.11. sind weitere Erleichterungen im Abgabenrecht und für die Abgabenentrichtung als pandemiebedingte Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht worden.

Erleichterungen im EStG und UStG

  • steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu EUR 365 pro AN (auch) für 2021 (anstatt Betriebsfeiern), Gutscheinausgabe bis Jänner 2022 (§ 124b Z 382 EStG)
  • Wiedereinführen/ Verlängern von estrl Covid-19-Steuerbegünstigungen trotz Kurz-, Telearbeit oder Quarantäne (Pendlerpauschale, steuerfreie Behandlung von Zulagen, pauschale Reiseaufwandentschädigungen im Nov/Dez 2021; § 124b Z 380 und 381 EStG)
  • Verlängern 0%-USt-Satz für Lieferungen von Schutzmasken bis 30. Juni 2022 (§ 28 (54) UStG)

Erleichterungen betreffend Abgabenentrichtung

  • vereinfachte Stundungen bis 31. Dez 2021 beantragbar (§ 323c Abs 11c BAO)
  • keine Stundungszinsen von 22. Nov 2021 bis Jänner 2022 (§ 323c Abs 13 BAO)
  • weiterer Antrag auf Neuverteilung von COVID-19-Ratenzahlungsmodellen/ Phase 1 bis 31.12.2021 möglich (§ 323e Abs 2 BAO)
  • befristete Möglichkeit Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen, Antragstellung über Finanzonline bis 31.12.2021, Erledigung erfolgt erst ab Inkrafttreten (§ 323c Abs 6 und 10 BAO)

Die finale Beschlussfassung dieser Gesetzesentwürfe im Plenum des Nationalrates (für 15. Dezember erwartet) ist abzuwarten.