Zusammenfassende Meldungen (ZM) waren bisher – sofern sie elektronisch eingereicht wurden – bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abzugeben. Diese Frist wird nun auf den letzten Tag des folgenden Monats verkürzt. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum muss die Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats erfolgen. Betroffen davon sind all jene Meldezeiträume, die nach dem 31.12. 2009 beginnen.
Bisher waren lediglich innergemeinschaftliche Lieferungen an einen anderen Unternehmer oder die einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte innergemeinschaftliche Verbringung für unternehmensinterne Warenlieferungen in die ZM aufzunehmen. Ab dem 1.1. 2010 gibt es hier eine Änderung: Auch sonstige Leistungen (somit also im Wesentlichen Dienstleistungen), die nach dem 31.12. 2009 im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU ausgeführt werden und für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (so genanntes „Reverse Charge“-Verfahren), sind neben den bereits bisher zu meldenden Daten in der ZM zu erklären. Dabei ist jeweils die UID-Nummer des Erwerbers der Ware (bei innergemeinschaftlichen Verbringungen die unternehmensinterne UID-Nummer im anderen EU-Mitgliedstaat) bzw. des Empfängers der Dienstleistung sowie die Bemessungsgrundlage der ausgeführten Warenlieferung bzw. Dienstleistung anzugeben.
Abweichen zur Einreichfrist
Durch die Fristverkürzung für die Abgabe der ZM auf den letzten Tag des folgenden Monats kommt es nun zum Abweichen zur Einreichfrist der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), die wie bisher spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monats einzureichen ist. Da aber UVA und ZM aus arbeitstechnischen Gründen immer zeitgleich erstellt werden, sind nun alle Belege in der Buchhaltung bereits bis Ende des nächstfolgenden Monats zu erfassen!
Achtung: Für die verspätete Abgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1% der zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens aber € 2.200 festgesetzt werden! Um Ihnen eine fristgerechte Einreichung der ZM zu garantieren, ersuchen wir Sie daher, uns die Belege bereits einige Tage vor dem Ende des folgenden Monats zukommen zu lassen. Nur so können wir das Anfallen von Strafzuschlägen verhindern!