Alle Jahre wieder ist – sofern Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht – im Herbst beim Firmenbuchgericht der Jahresabschluss offen zu legen. Seit letztem Jahr darf der Jahresabschluss bei Gesellschaften mit mehr als € 70.000 Umsatz nur mehr elektronisch eingereicht werden.
Dabei ist zu beachten, dass das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen bis zu € 3.600 verhängen kann, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig offen gelegt wird. Auch eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
Bei verspäteter Offenlegung drohen nicht nur Strafen seitens des Firmenbuchgerichts, es liegt auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor.
Geschäftsführerbezüge
Der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer hat bisher im Regelfall die Basispauschalierung in Höhe von 6% in Anspruch genommen. Nach der Steuerreform 2009 kann überlegt werden, von der Basispauschalierung abzugehen und einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen.
Bei der Basispauschalierung wird vom Geschäftsführerbezug ausgegangen und davon 6% pauschale Aufwendungen abgezogen. Der Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900 lässt sich zusätzlich geltend machen. Soll dagegen auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden, können nur die tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt werden, die beim Geschäftsführerbezug jedoch im Regelfall nur gering sind. Die Basispauschalierung ist zusammen mit der Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags nicht möglich.
Bei hohen Geschäftsführerbezügen und entsprechenden Investitionen ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag günstiger als die Basispauschalierung. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages 5 Jahre lang nicht zur Basispauschalierung zurückgewechselt werden kann.