Dient ein Gebäude unmittelbar der Erzielung von Vermietungseinkünften können Schäden infolge höherer Gewalt steuerlich sofort abgesetzt werden. Wird das Gebäude nur für private Wohnzwecke verwendet, können Kosten zur Schadensbeseitigung als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Bei den Sonderausgaben besteht im Gegensatz zu den direkt absetzbaren Ausgaben eine betragsmäßige Deckelung: jährlich können maximal € 730 (für Alleinverdiener/Alleinerzieher mit drei Kindern bis zu € 1.825) von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Den Sonderausgabenabzug kann auch der Mieter – sofern er der Geschädigte ist – in Anspruch nehmen. Dies selbst dann, wenn er nach Beendigung des Mietvertrages seinem Nachmieter die Sanierungskosten in Rechnung stellen kann.
Übersteigen Kosten der Schadensbehebung den Selbstbehalt?
Zur Geltendmachung der Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist erforderlich, dass der Geschädigte durch das Elementarereignis in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Die aus der Schadensbeseitigung resultierende Belastung muss
- außergewöhnlich sein,
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann beeinträchtigt, wenn die Kosten der Schadensbehebung den gesetzlich normierten Selbstbehalt des Geschädigten übersteigen. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
- höchstens € 7.300 – 6 % vom Einkommen
- € 7.300 bis € 14.600 – 8 % vom Einkommen
- € 14.600 bis € 36.400 – 10 % vom Einkommen
- über € 36.400 – 12 % vom Einkommen
Der Selbstbehalt vermindert sich für Alleinverdiener oder Alleinerzieher sowie für jedes Kind um je 1%.
Naturkatastrophe mit verheerenden Folgen
Entstand der Schaden allerdings durch eine Naturkatastrophe, die verheerende Folgen nach sich zog und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen wird, kann der Geschädigte die vollen Schadensbehebungskosten steuerlich absetzen. Der Abzug eines Selbstbehaltes unterbleibt. Schäden aufgrund üblicher Schneefälle – auch wenn diese ergiebig sind – stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Während Kosten für die Beseitigung von Katastrophenfolgen (Beseitigung von Schnee-, Schlamm-, Sperrmüll u.ä.) jedenfalls zur Gänze abzugsfähig sind, können Kosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung beschädigter oder zerstörter Gegenstände und Gebäudeteile nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn der beschädigte oder zerstörte Gegenstand oder Gebäudeteil für die „übliche Lebensführung“ benötigt wird. Daher sind Kosten für die Reparatur und Ersatzanschaffung von Luxusgütern oder in Verbindung mit Wirtschaftsgütern am Zweitwohnsitz nicht abzugsfähig. Für die steuerliche Absetzbarkeit der Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastungen ist zudem die Vorlage der Schadensbefundaufnahme durch die Gemeindekommissionen sowie der Rechnungen über die bezogenen Fremdleistungen nötig.