Steuerabkommen mit der Schweiz

Am 13. April 2012 wurde ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich beschlossen. Damit will Österreich in der Schweiz veranlagtes Vermögen legalisieren und die künftige Hinterziehung von Zins-, Spekulations- und anderen Veranlagungseinkünften auf Schweizer Konten, die in Österreich Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, verhindern.

Das Abkommen gilt für sämtliche natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und die ein Konto oder Wertpapierdepot am 31.12.2010 und am 1.1.2013 in der Schweiz besitzen.
Es gilt hingegen nicht für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine, Privatstiftungen, sonstige Körperschaften) und ebenfalls nicht für Personengesellschaften.

Abgeltungssteuer für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben

Zwischen dem 1.1.2013 und dem 31.5.2013 haben natürliche Personen, die vom Abkommen betroffen sind, zwei Möglichkeiten:

1. Anonyme Abgeltung

Teilt der Steuerpflichtige seiner Schweizer Bank mit, dass er die anonyme Abgeltung in Anspruch nehmen möchte oder enthält er sich jedweder Aussage zu diesem Thema, dann nimmt die Schweizer Bank eine pauschale Besteuerung vor. Je nach Gegebenheit (Entwicklung des Kontoguthabens, zeitlicher Ablauf dieser Entwicklung) beträgt der pauschale Steuersatz zwischen 15 % und 30 % des bestehenden Kontoguthabens. Bei besonders hohen Guthaben (über € 2 Mio.) kann der Steuersatz bis zu 38 % betragen.

Dieser pauschale Steuerbetrag wird von der Schweizer Bank berechnet und anonym über die Eidgenössische Steuerverwaltung an das österreichische Finanzministerium weitergeleitet. Über die abgeführten und weitergeleiteten Beträge erhält der Kontoinhaber eine Bestätigung, die er gegebenenfalls bei der österreichischen Finanzverwaltung vorweisen kann.
Mit der Abfuhr dieses Steuerbetrages sind sämtliche Steueransprüche des österreichischen Fiskus aus der Vergangenheit abgegolten. Dies betrifft Ansprüche aus Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, welche vor dem 1.1.2012 hinterzogen worden sind. Daher werden dieser Beträge in Österreich nicht weiterer besteuert und kein Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Die Amnestie gilt allerdings nicht für folgende Vermögensbestandteile:

  • Gelder, die aus Straftaten stammen (z.B. Mafiageld, Drogenhandel, Geldwäsche),
  • Gelder, hinsichtlich derer die Steuerhinterziehung vor dem 13.4.2012 bereits durch den österreichischen Fiskus entdeckt war und dies dem Betroffenen bekannt war bzw. gegen ihn bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden,
  • Gelder, die nach dem 13.4.2012 auf Schweizer Konten zugeflossen sind.

2. Freiwillige Offenlegung

Entscheidet ein Anleger jedoch, der österreichischen Finanzverwaltung seine Schweizer Vermögenswerte offen zu legen, so gilt dies jedenfalls auch – mit Ausnahme der oben bereits angeführten Fälle – als strafbefreiende Selbstanzeige. Dies kann ratsam sein, wenn es sich bei den Vermögenswerten nicht um Schwarzgeld handelt oder wenn die pauschalen Steuersätze in Relation zur Vermögensmenge überhöht erscheinen.
In diesem Fall meldet die Schweizer Bank die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung und diese leitet die Daten an die österreichische Finanzverwaltung weiter. Der Steuerpflichtige erhält dann eine Aufforderung des Finanzamtes, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Abgaben nachzuzahlen.
Alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und ihr Konto in der Schweiz zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 auflösen und ihr Vermögen in ein anderes Land transferieren, kommen nicht in den Genuss der Amnestie sondern bleiben – wie bisher – voll strafbar hinsichtlich allfälliger in der Vergangenheit begangener Abgabenhinterziehungen.

Hinsichtlich dieser Transfers beinhaltet das Abkommen die Verpflichtung der Schweiz, statistische Angaben über die Geldflüsse von solchen Konten in andere Länder der österreichischen Finanzverwaltung zu übermitteln.

Zukünftige Besteuerung

Laufende Erträge von Vermögenswerten auf ausländischen Konten sind ebenfalls in Österreich steuerpflichtig. Bisher konnten diese laufenden Erträge jedoch dem österreichischen Fiskus unter bestimmten Voraussetzungen verschwiegen werden, ohne dass die Gefahr einer Entdeckung besonders groß gewesen wäre.
Um dies in Zukunft zumindest auf Schweizer Konten zu vermeiden, beinhaltet das Abkommen auch eine laufende Besteuerung der Kapitalerträge auf Schweizer Konten von österreichischen Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2013.

Auch dabei gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder behält die Schweizer Bank 25 % der Erträge vom Schweizer Konto ein, wobei die Erträge nach dem Muster der „Kapitalertragsbesteuerung neu“, wie sie seit dem 1.4.2012 in Österreich gilt, ermittelt werden. Diese Steuerbeträge werden dann anonym an den österreichischen Fiskus weitergeleitet und gelten den Steueranspruch der österreichischen Behörden auf diese Erträgnisse ab. Auch über diese Abgeltungssteuer wird in Zukunft eine Bestätigung durch die Schweizer Bank ausgestellt, sodass sich der Steuerpflichtige im Bedarfsfall vor der österreichischen Finanz rechtfertigen kann.
Möchte der Bankkunde nicht, dass diese pauschale Besteuerung durch das Schweizer Bankinstitut durchgeführt wird, kann er die Bank auch ermächtigen, seine Schweizer Kapitalerträge an die österreichische Finanz zu melden.

Dann meldet das kontoführende Institut folgende Daten jährlich dem österreichischen Fiskus:

  1. Identität sowie Wohnsitz des österreichischen Bankkunden
  2. Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer
  3. Kunden-, Konto- sowie Depotnummern bei der Schweizer Bank
  4. Höhe der im jeweiligen Jahr angefallenen Kapitalerträge

Diese Beträge müssen dann nach den gelten Regeln in Österreich versteuert werden. Durch die Meldung können die Beträge von der österreichischen Finanzverwaltung auch überprüft werden.
Bei Schweizer Anlageformen, die bereits bisher der 35%igen EU-Quellensteuer unterlegen sind, ändert sich allerdings nichts – es bleibt bei der bisherigen Vorgangsweise.

Das Steuerabkommen muss von den Parlamenten beider Länder beschlossen werden, um in Geltung zu treten.

Sollten Sie der Ansicht sein, von diesem zwischenstaatlichen Abkommen betroffen zu sein, ist eine detaillierte Beratung auf Basis Ihrer konkreten persönlichen Verhältnisse unerlässlich!