Server-Standort begründet umsatzsteuerlich keine Betriebsstätte

Ein Server begründet keine Betriebsstätte mehr. Leistungsort ist grundsätzlich der Sitzstaat des Unternehmens.

Das Finanzministerium hat vor kurzem klargestellt, dass nur dann umsatzsteuerlich eine Be-triebsstätte angenommen werden kann, wenn eigenes Personal in Österreich beschäftigt wird und gewisse Sachmittel in Österreich für die Tätigkeit bereitgestellt werden. Es muss somit ein hinreichender Grad an Beständigkeit und eine Struktur vorliegen, die von der tech-nischen und personellen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht. Es genügt nicht, wenn die feste Einrichtung in Österreich nur dafür gedacht ist, vorbereitende Tätigkeiten für die zukünftige eigentliche Tätigkeit oder Hilfstätig-keiten durchzuführen.
Hat ein Unternehmen in Österreich lediglich einen Server betrieben, so hat die Finanz umsatzsteuerlich bisher regelmäßig eine Betriebsstätte angenommen. Dies hatte dann Konse-quenzen, wenn sich der Leistungsort nach dem Sitz bzw. der Betriebsstätte des Unterneh-mers bestimmt. Wurden Umsätze über einen Server ausgeführt, der sich in einem anderen Land befunden hat, so lag der Leistungsort in diesem Fall am Ort des Servers und nicht am Sitzstaat des Unternehmens.

Beispiel:
Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz erbringt Dienstleistungen im Wege einer Astrologie-Hotline. Diese Leistungen werden über einen gemieteten Server, der sich in Ös-terreich befindet, erbracht.

Lösung:
Die Leistung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht dort steuerbar, von wo aus das Un-ternehmen seine Tätigkeit ausübt. Bisher wurde der Server umsatzsteuerlich als eigene Be-triebsstätte angesehen, was im vorliegenden Fall dazu führen würde, dass das Unternehmen hinsichtlich der über den Server ausgeführten Umsätze in Österreich steuerbar wäre. Nach geänderter Auffassung der Finanz begründet ein Server jedoch keine Betriebsstätte mehr, A übt seine Tätigkeit von seinem Sitz in der Schweiz aus und unterliegt dort der Umsatzsteuer.

Achtung: Anders als im Umsatzsteuerrecht wird der Server ertragsteuerrechtlich weiterhin als Betriebsstätte qualifiziert. Gewinne, die ein Unternehmen mit Sitz im Ausland über einen in Österreich befindlichen Server erzielt, sind in Österreich zu versteuern.