Kursgewinne und Kursverluste bei Fremdwährungskrediten

Die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten, die im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten erzielt werden, hängt wesentlich davon ab, ob sie im betrieblichen Bereich oder im außerbetrieblichen Bereich erstanden sind.

Betrieblicher Bereich

Beim Bilanzierer sind die aus einem Fremdwährungskredit entstehenden Kursgewinne (infolge eines gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) im Zeitpunkt der Konvertierung (= Rückwechslung in Euro) als Gewinne bilanziell zu erfassen. Kursverluste sind im betrieblichen Bereich jedenfalls steuerwirksam.
Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt laut Bundesministerium für Finanzen, dass die Kursgewinne/Kursverluste zwar mit der Konvertierung entstehen, die steuerliche Erfassung der Kursgewinne/Kursverluste jedoch entsprechend dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der tatsächlichen Darlehenstilgung zu erfolgen hat.

Außerbetrieblicher und im privater Bereich

Im privaten und außerbetrieblichen Bereich (etwa. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) kann ein Kursgewinn aus einem Fremdwährungskredit nur dann zu einer Steuerpflicht führen, wenn die Konvertierung des Kredits innerhalb von einem Jahr nach der Darlehensaufnahme erfolgt – es kommt zur Spekulationsgewinnbesteuerung. Bloße Kursveränderungen im Zusammenhang mit einer auf Fremdwährung lautenden außerbetrieblichen oder privaten Schuld führen zu keinen Einnahmen und damit zu keiner Steuerpflicht. Erst durch das Rückwechseln der Verbindlichkeit in die Heimatwährung gilt der daraus erzielte Kursvorteil als sicher und gilt somit als zugeflossen. In diesem Zeitpunkt hat die Versteuerung zu erfolgen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nimmt für die Finanzierung von Sanierungsaufwendungen eines Mietwohngrundstückes im Februar 2007 einen Fremdwährungskredit in Yen auf (€-Gegenwert des Kredites zum Zeitpunkt der Schuldaufnahme € 500.000, dieser Betrag wird von der Bank ausbezahlt). Infolge günstiger Kursentwicklung konvertiert er den Fremdwährungskredit im Oktober 2007 in einen Euro-Kredit (unter Inkaufnahme eines höheren Zinssatzes) – die Schuld verringert sich dadurch endgültig auf € 450.000.
Lösung: Die Konvertierung erfolgt innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr. € 50.000 sind somit steuerpflichtig.

Fremdwährungskredit in andere Währung transferieren

Anders würde es aussehen, wenn ein Fremdwährungskredit (etwa in Yen) in eine andere Währung (wie etwa CHF) transferiert wird. Hier ist die Realisierung eines tatsächlichen Kursvorteils noch nicht sicher, dieser steht erst bei Konvertierung in Euro fest. Erfolgt der Wechsel vom Yen- in CHF-Kredit daher innerhalb eines Jahres, kann es zu keiner Spekulationsgewinnbesteuerung kommen.