Investitionen in Gebäude helfen Steuern sparen

Während der Freibetrag für investierte Gewinne Investitionen in Gebäude nicht als begünstigungsfähig ansah, werden diese ab 2010 beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag berücksichtigt, sofern mit der tatsächlichen Bauausführung erst im Jahr 2009 begonnen wird.

Ab der Veranlagung 2010 wird die bisher nur Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zustehende Kürzung des steuerpflichtigen Gewinnes (Freibetrag für investierte Gewinne) allen natürlichen Personen zuteil, die betriebliche Einkünfte erzielen. Der neue Gewinnfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen im Ausmaß von max. € 100.000 zu und zerfällt in einen Grundfreibetrag sowie einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Der Grundfreibetrag wird bis zu einem Gewinn von € 30.000 jedem Steuerpflichtigen gewährt und führt bei diesem zu einer 13%igen Kürzung seines steuerpflichtigen Gewinnes. Für Gewinne über € 30.000 bis € 769.230 kann ebenfalls eine Kürzung des steuerpflichtigen Gewinnes um 13% erfolgen, wenn zumindest im selben Ausmaß Neuinvestitionen getätigt wurden.

Den Freibetrag vermitteln nur folgende Neuinvestitionen:

1. Abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 4 Jahren, die in einer inländischen oder EU/EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) Betriebsstätte verwendet werden, ausgenommen:

  • Pkw (ausgenommen zum Vorsteuerabzug berechtigende Fiskal-Lkw)
  • Luftfahrzeuge
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter jeder Art, wenn der Steuerpflichtige auf den Verkäufer einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung bereits bei Forschungsfreibe-trag / Forschungsprämie berücksichtigt wurde

2. Bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens (im wesentlichen Anleihen und Anleihenfonds), die dem Anlagevermögen für mindestens 4 Jahre gewidmet werden.