Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte in einer Entscheidung klar, dass die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein von der formellen Bestellung als Geschäftsführer abhängt, sondern auch vom tatsächlichen Verhalten einer Person. Wer im Unternehmen faktisch … mehr