Die bisherigen Rechtsbeziehungen bleiben demgemäß bestehen, ohne dass es dazu der Regelung einer Gesamtrechtsnachfolge bedürfte. Für steuerliche Zwecke liegt eine rein formwechselnde Umwandlung vor, für die sich bereits nach allgemeinem Steuerrecht keine ertrag-, verkehr- oder umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben.
Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit
In Österreich sind viele Körperschaften, die als ideelle Vereine nach dem … mehr