Während es für einen Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (KG, OG) eine Selbstverständlichkeit darstellt, sich aus seinem Betrieb Geldmittel zu entnehmen, kann dasselbe Verhalten bei einem GmbH-Gesellschafter für böses Erwachen sorgen.
Der Grund für die strengere Handhabe bei Entnahmen aus der GmbH liegt im so genannten Trennungsprinzip. Gesellschafter und GmbH sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Persönlichkeiten. Steuerrechtlich wird der Gesellschafter einer GmbH mit seinen Einkünften der Einkommensteuer unterworfen, während die GmbH mit ihren Einkünften der Körperschaftsteuer unterliegt.
Aufgrund des Trennungsprinzips müssen sich Gesellschafter und GmbH – abgesehen von den gesellschaftsrechtlichen Befugnissen – wie fremde Dritte behandeln. Der Gesellschafter (sowie ihm nahe stehende Personen) darf daher, abgesehen von Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückzahlungen, keine Geldmittel aus der GmbH entnehmen, es sei denn, diese „Entnahmen“ basieren auf einem einwandfreien zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund (Kaufvertrag, Darlehensanbot).
Für die steuerrechtliche Anerkennung einer außerhalb von gesellschaftsrechtlichen Befugnissen stattfindenden Leistungsbeziehung zwischen Gesellschafter und GmbH ist maßgeblich, ob diese „Leistungsbeziehung“ auch zwischen einander völlig Fremden zu den selben Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
Konto wird über Jahre hinweg aufgebläht
Weit verbreitet ist die Praxis, dass der Gesellschafter aus seiner GmbH Geldmittel entnimmt, die entnommenen Beträge in der GmbH auf einem Verrechnungskonto verbucht werden und dieses Konto über die Jahre hinweg aufgebläht wird. Damit diese wiederholten und in der Regel betragsmäßig variierenden „Entnahmen“ steuerlich anerkannt und nicht in eine KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert werden, muss der Gesellschafter mit seiner GmbH eine schriftliche Vereinbarung treffen, in welcher der ausschöpfbare Rahmen, Rückzahlungstermin, Sicherheiten und Zinssatz für das Darlehen festgelegt werden. Der Zinssatz sollte sich dabei an jenen Zinssätzen orientieren, welche die GmbH bei einer Bank für eine Kreditaufnahme zu entrichten hätte.
KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung
Ferner sollte der Gesellschafter auch in der Lage sein, seine Schulden gegenüber der GmbH abzudecken. Ist bereits im Entnahmezeitpunkt absehbar, dass der Gesellschafter aufgrund seiner finanziell prekären Situation nicht in der Lage sein wird, seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der GmbH nachzukommen, wird bereits ab diesem Zeitpunkt eine KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Auch bei Vorliegen einer „sauberen“ Vereinbarung zwischen Gesellschafter und GmbH kann es dann zu einer KESt-Pflicht kommen, wenn die Vereinbarung nicht in fremdüblicher Weise gelebt wird – etwa weil die GmbH trotz Fälligkeit der Rückzahlungsbeträge auf Eintreibungsmaßnahmen verzichtet.
Tipp: Zu beachten ist, dass schriftliche Darlehensvereinbarungen eine Gebührenpflicht auslösen können. Darüber wie Sie Ihre „Entnahmen“ aus der GmbH steuer- und gebührenschonend tätigen können, beraten wir Sie gerne!