Neben der Verpflichtung für Arbeitgeber, die Lohnzettel ihrer Dienstnehmer an das Finanzamt zu übermitteln, müssen auch Honorare, die an freie Dienstnehmer bezahlt werden, jährlich gemeldet werden.
Gemäß § 109a EStG sind Honorare von
- Mitgliedern des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und der mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen,
- Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern,
- Stiftungsvorständen,
- Vortragenden, Lehrenden