Seit 1.1.2011 wird bei jedem Preisausschreiben eine Glücksspielabgabe von 5% des ausgeschriebenen Preises eingehoben.
Wenn Sie als Unternehmer ein Preisausschreiben zu Werbezwecken veranstalten und dabei Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens „vermarkten“, so gelten dafür folgende Spielregeln:
- Der Aufwand für die verloste Ware oder Dienstleistung stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. War mit der