Nebenleistungen zur Vermietung unterliegen demselben Steuersatz wie die Vermietung selbst. Bei der Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen kommt es jedoch auf die Details an.
Nebenleistungen zur Vermietung (Wasserversorgung, Warmwasser für Gebrauchszwecke wie Bad-, Flur- und Treppenreinigung, Aufzugs- und Waschküchenbenutzung etc.) unterliegen demselben Steuersatz wie die Vermietung selbst. Lediglich die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von … mehr