Das Aufteilungsverbot für sowohl privat als auch beruflich veranlasste Reisekosten hat der Verwaltungsgerichtshof endlich aufgeweicht. Künftig können beruflich veranlasste Reisekosten steuerlich abgesetzt werden, wenn sie sich von den privaten trennen lassen.
Bisher galt ein strenges Aufteilungsverbot für zum Teil privat und beruflich veranlasste Reiseaufwendungen. Nahm ein Unternehmer etwa an einem Kongress teil und hängte im Anschluss ein paar private Urlaubstage dran, konnten die gesamten An- und Abreisekosten sowie Hotelaufenthaltskosten mangels ausschließlicher betrieblicher Veranlassung steuerlich nicht abgesetzt werden. Dies galt sowohl für Reisen, die von einem untrennbaren Mischprogramm aus privaten Erholungs- und Bildungsinteressen sowie beruflichen Interessen geprägt waren, als auch für solche Reisen, bei denen sich die ausschließlich beruflich veranlassten Reiseabschnitte eindeutig von den rein privaten Interessen gewidmeten Reiseabschnitten trennen ließen.
Klare und einwandfreie Trennung der Kosten
Dieses generelle Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Reisekosten hat der Verwaltungsgerichtshof aber aufgeweicht. Künftig können die beruflich veranlassten Reisekosten einer sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reise dann steuerlich abgesetzt werden, wenn sich die beruflich veranlassten Reiseabschnitte von den privat veranlassten klar und einwandfrei trennen lassen.
Pauschale Kostenersätze
Bei den pauschalen Kostenersätzen (Tages- und Nächtigungsgelder) ist zu unterscheiden:
- Für die Tage der An- und Rückreise stehen die Kostenersätze grundsätzlich nicht zu, da die private und beruflich veranlasste Komponente bei der An- und Rückreise schwer eruierbar ist.
- Für die Aufenthaltstage können die Tages- und Nächtigungsgelder dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt.
Die Kosten der Hin- und Rückfahrt sollen im Verhältnis beruflich zu privat veranlassten Aufenthaltstagen aufgeteilt werden.
Privater Aspekt von untergeordneter Bedeutung?
Eine Aufteilung unterbleibt, wenn der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist. In solch einem Fall können die Reisekosten uneingeschränkt als betrieblicher Aufwand bzw. Werbungskosten abgesetzt werden. Die untergeordnete Bedeutung ergibt sich dabei nicht aus dem zeitlichen Ausmaß von Reiseabschnitten, sondern aus dem unzweifelhaft im Vordergrund stehenden „auslösenden Moment“ für den Antritt der Reise.
Wenn hingegen berufliche und private Veranlassungsbeiträge ein Ineinandergreifen derart bewirken, dass eine Trennung in privat und beruflich veranlasste Reisekostenteile nicht möglich ist, besteht insgesamt ein steuerliches Abzugsverbot.