Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Mieter gegenüber dem Vermieter Ersatzansprüche für Aufwendungen am Mietobjekt geltend machen.
Der Hauptmieter einer Wohnung hat einen gesetzlichen Ersatzanspruch gegenüber dem Vermieter für
- innerhalb der letzten 20 Jahre getätigte Aufwendungen oder
- Ablösezahlungen an den Vermieter oder Vormieter,
sofern der getätigte oder abgelöste Aufwand zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung geführt hat und für einen durchschnittlichen potenziellen Nachmieter noch einen objektiven Nutzen hat. Keine Ersatzpflicht seitens des Vermieters besteht, wenn er die Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten berechtigt verweigert oder eine Verpflichtung zur Beseitigung der Investitionen bei Vertragsbeendigung auferlegt hat.
Aufwandsersatz an den Mieter
Die Höhe des an den Mieter zu leistenden Aufwandsersatzes richtet sich nach den tatsächlichen Kosten des Mieters vermindert um eine jährliche Abschreibung, wobei das Mietrechtsgesetz je nach Aufwand die Abschreibungsdauer mit 10 bzw. 20 Jahren oder – bei geförderten Maßnahmen – mit der Förderungsdauer festlegt. Steuerlich hat der Vermieter die Ersatzleistung an den Mieter – je nach Art der vom Mieter vorgenommenen Investition – entweder als sofort abzugsfähigen Instandhaltungs- oder als verteilungspflichtigen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand zu behandeln. Letzterer kann vom Vermieter auf Antrag über 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden.