Der Strafrahmen für fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen wurde zum 1.1.2008 auf € 72 bis € 1.815 je Delikt ausgeweitet.
Entsprechend den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist der Dienstgeber verpflichtet, für jeden Dienstnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Diese müssen die exakte zeitliche Lage der Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen umfassen, haben also kalender- und uhrzeitmäßig zu erfolgen. Schon bisher konnte das Arbeitsinspektorat bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen oder bei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes den Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich belangen. Der Strafrahmen für fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen, der bislang maximal € 436 pro Betrieb betrug, wurde zum 1.1.2008 auf € 72 bis € 1.815 je Delikt ausgeweitet.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht werden seit 1.1.2008 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert bestraft. Das bedeutet, dass – wenn etwa in einem Unternehmen mit 15 Mitarbeitern keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden – schon im Erstbeanstandungsfall vom Arbeitsinspektorat eine Strafe von wenigstens € 1.080 (€ 72 x 15) verhängt werden kann.
Zudem werden die kollektivvertraglichen Verfallfristen gehemmt (in der Regel liegen diese zwischen drei und sechs Monaten), wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer im Fall des Fehlens der Aufzeichnungen etwa Ansprüche aus noch nicht abgegoltener Überstundenleistung nicht binnen der kurzen kollektivvertraglichen Verfallfrist, sondern innerhalb der gesamten gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen können.