KESt-Befreiungserklärung bei GmbHs

GmbHs können gegenüber der Bank eine Befreiungserklärung abgeben damit von dieser bei Guthabens-Zinsen die Kapitalertragsteuer (KESt) nicht mehr abgezogen wird. Für das Unternehmen bedeutet das einen Liquiditätsvorteil.

Sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich wird bei Zinseinkünften die Steuer durch Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer (KESt), eingehoben. Bei natürlichen Personen hat dies Endbesteuerungswirkung. Es muss also nach Ausschüttung keine Einkommensteuer mehr entrichtet werden.
Bei juristischen Personen – z.B. einer GmbH oder AG – wirkt die KESt dagegen wie eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer (KÖSt), was bei hohen Beträgen einen Liquiditätsnachteil darstellen kann. Der Steuersatz von KESt und KÖSt beträgt jeweils 25%.

Vorteil durch Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung

Juristische Personen und somit auch die GmbH können gegenüber der Bank eine Befreiungserklärung abgeben, in der mitgeteilt wird, dass die betreffenden Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Betriebes sind. Die Bank hat dann eine Durchschrift der Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Durch Abgabe dieser Befreiungserklärung wird von der Bank bei Guthabens-Zinsen die KESt nicht mehr abgezogen, was für das Unternehmen einen Liquiditätsvorteil darstellt. Die Befreiungserklärung kann jederzeit abgegeben werden. Diese Abgabe ist bereits bei Gründung der GmbH oder AG sinnvoll. Denn bei der Gründung wird jedenfalls KESt anfallen, da das Stammkapital einzubezahlen ist und sich somit Habenzinsen ergeben.

Verwaltungsvereinfachung

Außerdem ergibt sich durch die Abgabe der Befreiungserklärung eine gewisse Verwaltungsvereinfachung. Ohne Abgabe muss die KESt extra verbucht und bei der Errechnung einer Körperschaftsteuer-Rückstellung berücksichtigt sowie in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Diesen Aufwand kann man sich durch die Befreiungserklärung sparen.