Das Epidemiegesetz wurde teilweise – aber nicht gänzlich – durch die gesetzlichen Maßnahmen rund um den Corona-Virus ausser Kraft gesetzt. Strittig ist ob das überhaupt verfassungskonform ist – aber manche Ansprüche bestehen zweifelsfrei immer noch und dabei ist die 6-Wochen-Frist nach dem Epidemiegesetz zu beachten.
Interessant sind hier jedenfalls die Ausführungen unter
der Rechtsanwaltskanzlei Grant Thornton Austria GmbH und dabei vor allem der Hinweis auf Entschädigungen für Entgeltfortzahlungsansprüche von Dienstnehmern welche unter Quarantäne gestellt wurden und daher nicht zur Arbeit erscheinen konnten.
6-Wochen-Frist beachten
Zu beachten ist dabei aber unbedingt die 6-Wochen-Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz – wenn Sie vermuten solche Ansprüche zu haben ist dringender Handlungsbedarf geboten.