Corona-Virus: Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Das Epidemiegesetz wurde teilweise – aber nicht gänzlich – durch die gesetzlichen Maßnahmen rund um den Corona-Virus ausser Kraft gesetzt. Strittig ist ob das überhaupt verfassungskonform ist – aber manche Ansprüche bestehen zweifelsfrei immer noch und dabei ist die 6-Wochen-Frist nach dem Epidemiegesetz zu beachten.

Interessant sind hier jedenfalls die Ausführungen unter

https://www.grantthornton.at/themen/blogs/covid-19-entschadigungen-und-minderungsanspruche-in-der-corona-krise/

der Rechtsanwaltskanzlei Grant Thornton Austria GmbH und dabei vor allem der Hinweis auf Entschädigungen für Entgeltfortzahlungsansprüche von Dienstnehmern welche unter Quarantäne gestellt wurden und daher nicht zur Arbeit erscheinen konnten.

6-Wochen-Frist beachten

Zu beachten ist dabei aber unbedingt die 6-Wochen-Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz – wenn Sie vermuten solche Ansprüche zu haben ist dringender Handlungsbedarf geboten.