Ist die Gründung einer GmbH zur Haftungsbeschränkung sinnvoll?

Obwohl die GmbH im Vergleich zum Einzelunternehmen und auch einer Personengesellschaft Mehrkosten verursacht, wird sie oft bei der Unternehmensgründung als Rechtsform gewählt. Das angestrebte Ziel – keine Haftung für Schulden der GmbH – wird aber dadurch in vielen Fällen nicht erreicht, weil der Geschäftsführer im Konkurs zur Haftung für Schulden der GmbH herangezogen werden kann.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst auf den Umstand, dass für die GmbH strengere Vorschriften für die Anmeldung einer Insolvenz gelten: Während bei einem Einzelunternehmen und einer Personengesellschaft (mit Ausnahme der GmbH&CoKG) nur „Zahlungsunfähigkeit“ als Insolvenzgrund gilt, ist bei der GmbH der Geschäftsführer schon zur Konkursanmeldung verpflichtet wenn „Überschuldung“ vorliegt, dh die vorhandenen Vermögenswerte nicht  zur Deckung sämtlicher Schulden der GmbH ausreichen.

Haftung des Geschäftsführers

Abgesehen davon, dass eine nicht rechtzeitige Konkursanmeldung auch strafrechtlich verfolgt wird (betrügerische oder grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch eine Schuldnerin/einen Schuldner) besteht sowohl für die Abgabenbehörde als auch die Gebietskrankenkassen die Möglichkeit im Falle eines Konkurses den Geschäftsführer zur Haftung für Steuerschulden bzw. nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen.

Nachdem die Gebietskrankenkasse und die Abgabenbehörde in vielen Fällen aber Hauptgläubiger der insolventen GmbH sind (Lieferanten und Dienstnehmer werden meistens vom Geschäftsführer bevorzugt bezahlt, damit der Geschäftsbetrieb noch aufrecht erhalten werden kann), kann sich der Geschäftsführer – wenn eine solche Haftung bescheidmäßig geltendgemacht wird – der Haftung auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr entziehen. Er müsste nämlich nachweisen, dass er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz alle Gläubiger gleichmässig befriedigt und nicht einen oder mehrere Gläubiger bevorzugt hat und dieser Nachweis wird ihm nicht gelingen.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet daher – zumindest soweit es Abgabenschulden und Sozialversicherungsbeiträge betrifft – de facto ähnlich wie ein Einzelunternehmer. Im Falle eines Zwangsausgleichs ist der Geschäftsführer einer GmbH sogar schlechter gestellt als ein Einzelunternehmer, weil die Geschäftsführerhaftung auch im Falle eines Zwangsausgleichs geltendgemacht werden kann.

Haftung von Gesellschaftern

Von Gesellschaftern – sofern diese nicht gleichzeitig auch Geschäftsführer sind – kann im Falle einer Insolvenz nur die ausstehenden Einlage gefordert werden.

Hinzuweisen ist aber auf die Ausnahmebestimmung des§ 69 3a) Insolvenzordnung, nach welcher ein zu mehr als 50% beteiligter Gesellschafter zur Insolvenzanmeldung verpflichtet ist, wenn die Gesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter hat (zB wenn der Geschäftsführer seine Funktion zurückgelegt hat).

Zusammenfassung

Nachdem der Geschäftsführer einer GmbH sowohl für Abgabenschulden als auch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge zur Haftung herangezogen werden kann, ist – auch wenn die Gründung einer GmbH durch legistische Massnahmen erleichtert und billiger wurde – im Hinblick auf die sich aus der Rechtsform der GmbH im laufenden Betrieb ergebenden Mehrkosten vor allem die Gündung einer Ein-Personen-GmbH in den meisten Fällen nicht sinnvoll.